Registrierungspflicht beim Verpackungsregister

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UPDATE vom 12.07.2022

Grafik: HPE/ Quelle: ZSVR

Ergänzung zur impliziten Prüfpflicht als Fulfilment-Dienstleister: Auch relevant für Transportverpackungen?

Unsere Einschätzung, dass sich die implizite Prüfpflicht ausschließlich auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen vgl. §7 (7) Verpackungsgesetz bezieht, wurde von Seiten der ZSVR bestätigt. Da Transportverpackungen nicht systembeteiligungspflichtig sind, entfällt in diesen Fällen die implizite Prüfpflicht als Fulfilment-Dienstleister. Verpacken allerdings Fulfilment-Dienstleister Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, wird der auftraggebende Vertreiber zum Hersteller (und damit registrierungspflichtig). Fulfilment-Dienstleister müssen in diesem Fall diese Registrierungspflicht überprüfen.

Hintergrund: Im Rahmen des Online-Seminars zum Registrierungsprozess im Verpackungsregister LUCID wurde verallgemeinert mitgeteilt, dass sofern Sie als Fulfilment-Dienstleister nach dem Gesetz einzustufen sind, Sie damit eine implizite Prüfpflicht haben und somit überprüfen müssen, ob Ihr Kunde (Auftraggeber) im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Im Gesetz wird Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen genommen. Da Transportverpackungen nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen, haben Sie hiermit auch keine Prüflicht gegenüber Ihren Kunden. Auf diesen Sachverhalt hatten wir die ZSVR hingewiesen.

Ursprünglicher Beitrag

„Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.“

So steht es auf der Internetseite www.verpackungsregister.org. Und suggeriert dieser Satz erst einmal, dass sich Hersteller von Verpackungen registrieren müssten, bedeutet er tatsächlich, dass sich „Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen“ registrieren müssen. Denn diese sind die „Inverkehrbringer“ und damit die Verantwortlichen für die Verpackung.

Das bedeutet konkret: Die Registrierungspflicht des Verpackungsgesetzes betrifft ausschließlich Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen – also Ihr Unternehmen – und nicht den Hersteller von leeren Verpackungen. Der verpflichtete Hersteller hat sich jeweils vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht kann nicht durch einen Vorlieferanten (also beispielsweise nicht durch die EVS) übernommen werden.

Wir bitten Sie, sich mit diesem Thema bald auseinanderzusetzen, wenn Sie es noch nicht getan haben. Ansonsten drohen empfindliche Geldbußen. Bitte informieren Sie sich im Zweifel auf oben genannter Internetseite oder über die Verbände, denen Sie angehören.

Die Registrierung Ihres Unternehmens ist im Übrigen in aller Regel kostenlos, denn registrierungspflichtig zu sein, bedeutet nicht sofort auch systembeteiligungspflichtig zu sein. Systembeteiligungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, deren „Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“. Da die meisten von Ihnen nicht mit privaten Endverbrauchern Geschäfte unternehmen, werden Ihre Unternehmen voraussichtlich zumindest nicht systembeteiligungspflichtig sein.

Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen bei der Registrierung und stehen für Ihre Fragen zur Verfügung.

UPDATE vom 12.07.2022

Grafik: HPE/ Quelle: ZSVR

Ergänzung zur impliziten Prüfpflicht als Fulfilment-Dienstleister: Auch relevant für Transportverpackungen?

Unsere Einschätzung, dass sich die implizite Prüfpflicht ausschließlich auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen vgl. §7 (7) Verpackungsgesetz bezieht, wurde von Seiten der ZSVR bestätigt. Da Transportverpackungen nicht systembeteiligungspflichtig sind, entfällt in diesen Fällen die implizite Prüfpflicht als Fulfilment-Dienstleister. Verpacken allerdings Fulfilment-Dienstleister Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, wird der auftraggebende Vertreiber zum Hersteller (und damit registrierungspflichtig). Fulfilment-Dienstleister müssen in diesem Fall diese Registrierungspflicht überprüfen.

Hintergrund: Im Rahmen des Online-Seminars zum Registrierungsprozess im Verpackungsregister LUCID wurde verallgemeinert mitgeteilt, dass sofern Sie als Fulfilment-Dienstleister nach dem Gesetz einzustufen sind, Sie damit eine implizite Prüfpflicht haben und somit überprüfen müssen, ob Ihr Kunde (Auftraggeber) im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Im Gesetz wird Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen genommen. Da Transportverpackungen nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen, haben Sie hiermit auch keine Prüflicht gegenüber Ihren Kunden. Auf diesen Sachverhalt hatten wir die ZSVR hingewiesen.

Ursprünglicher Beitrag

„Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.“

So steht es auf der Internetseite www.verpackungsregister.org. Und suggeriert dieser Satz erst einmal, dass sich Hersteller von Verpackungen registrieren müssten, bedeutet er tatsächlich, dass sich „Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen“ registrieren müssen. Denn diese sind die „Inverkehrbringer“ und damit die Verantwortlichen für die Verpackung.

Das bedeutet konkret: Die Registrierungspflicht des Verpackungsgesetzes betrifft ausschließlich Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen – also Ihr Unternehmen – und nicht den Hersteller von leeren Verpackungen. Der verpflichtete Hersteller hat sich jeweils vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht kann nicht durch einen Vorlieferanten (also beispielsweise nicht durch die EVS) übernommen werden.

Wir bitten Sie, sich mit diesem Thema bald auseinanderzusetzen, wenn Sie es noch nicht getan haben. Ansonsten drohen empfindliche Geldbußen. Bitte informieren Sie sich im Zweifel auf oben genannter Internetseite oder über die Verbände, denen Sie angehören.

Die Registrierung Ihres Unternehmens ist im Übrigen in aller Regel kostenlos, denn registrierungspflichtig zu sein, bedeutet nicht sofort auch systembeteiligungspflichtig zu sein. Systembeteiligungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, deren „Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“. Da die meisten von Ihnen nicht mit privaten Endverbrauchern Geschäfte unternehmen, werden Ihre Unternehmen voraussichtlich zumindest nicht systembeteiligungspflichtig sein.

Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen bei der Registrierung und stehen für Ihre Fragen zur Verfügung.

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