Verpflichtung zur Umweltkennzeichnung von Verpackungen in Italien

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Die EU-Richtlinie 2018/851 über Abfälle und die EU-Richtlinie 2018/852 über Verpackungen und Verpackungsabfälle werden in dem Dekret vom 03.09.2020 umgesetzt und verpflichtet alle Akteure entlang der Lieferkette dazu, Verpackungen zu kennzeichnen. Ziel ist, die negativen Folgen von Verpackungsmüll auf die Umwelt zu reduzieren und die Unternehmen dafür zu sensibilisieren.

Seit dem 01.01.2023 gilt die Verpflichtung für alle Transportverpackungen, den Recycling-Code auf das Beförderungsdokument aufzubringen. Das Dekret bezieht damit alle Arten von Verpackungen ein: „Produkte, die aus Materialien aller Art bestehen und dazu verwendet werden, bestimmte Waren zu umhüllen, von Rohstoffen bis zu Fertigprodukten, um sie zu schützen, ihre Handhabung und Lieferung vom Erzeuger an den Verbraucher oder Benutzer zu ermöglichen, um ihre Aufmachung zu gewährleisten, sowie Einwegartikel, die für denselben Zweck verwendet werden“.

Das bedeutet, werden beispielsweise Paletten mit Umreifungsband versendet, welches aus Kunststoff besteht, muss das Materialkürzel für Kunststoff angegeben werden. Ebenso gilt dies für Folien für Verpackungszwecke.

Wenn Sie uns, die Exportverpackung Sehnde GmbH mit der Verpackung Ihrer Güter beauftragt haben, dann werden die Transportdokumente bereits von uns mit den notwendigen Recycling-Codes versehen.

Die Art der Kennzeichnung basiert dabei auf der Entscheidung der Kommission vom 28.02.1997, gemäß Richtlinie 94/62/EG. Das Verzeichnis können Sie unter folgendem Link abrufen: Zum Verzeichnis

Fall Sie weitere Fragen zur Kennzeichnung der von uns ausgestellten Dokumente haben, melden Sie sich jederzeit bei uns.

Die EU-Richtlinie 2018/851 über Abfälle und die EU-Richtlinie 2018/852 über Verpackungen und Verpackungsabfälle werden in dem Dekret vom 03.09.2020 umgesetzt und verpflichtet alle Akteure entlang der Lieferkette dazu, Verpackungen zu kennzeichnen. Ziel ist, die negativen Folgen von Verpackungsmüll auf die Umwelt zu reduzieren und die Unternehmen dafür zu sensibilisieren.

Seit dem 01.01.2023 gilt die Verpflichtung für alle Transportverpackungen, den Recycling-Code auf das Beförderungsdokument aufzubringen. Das Dekret bezieht damit alle Arten von Verpackungen ein: „Produkte, die aus Materialien aller Art bestehen und dazu verwendet werden, bestimmte Waren zu umhüllen, von Rohstoffen bis zu Fertigprodukten, um sie zu schützen, ihre Handhabung und Lieferung vom Erzeuger an den Verbraucher oder Benutzer zu ermöglichen, um ihre Aufmachung zu gewährleisten, sowie Einwegartikel, die für denselben Zweck verwendet werden“.

Das bedeutet, werden beispielsweise Paletten mit Umreifungsband versendet, welches aus Kunststoff besteht, muss das Materialkürzel für Kunststoff angegeben werden. Ebenso gilt dies für Folien für Verpackungszwecke.

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Die Art der Kennzeichnung basiert dabei auf der Entscheidung der Kommission vom 28.02.1997, gemäß Richtlinie 94/62/EG. Das Verzeichnis können Sie unter folgendem Link abrufen: Zum Verzeichnis

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