IPPC-Standard ISPM 15: Pflanzenschutzvorgaben für Exportverpackungen
Holz ist ein Naturprodukt. Also logischerweise auch ein Lebensraum für Käfer, Würmer und Co. Im Wald wunderbar. In der Exportverpackung? Ein echtes Problem.
Schon mal vom asiatischen Laubholzbockkäfer gehört? Er kam über Holzverpackungen aus China nach Europa und in die USA. Klingt harmlos, ist es aber nicht. In Deutschland mussten in Befallsgebieten (z. B. Bayern, NRW) tausende Bäume gefällt werden. Die Bekämpfung? Millionenbeträge pro Region. Nur einer von vielen Fällen, in denen Schädlinge nationale Wälder befallen und den Baumbestand bedrohen.
Die Ursache war: unbehandeltes Holz. Daher wurde die IPPC-ISPM15-Verordnung eingeführt. Eine Art Reisepass fürs Holz.
Was ist IPPC ISPM 15 eigentlich?
Wer mit Holzverpackungen exportiert, kommt daher um den Begriff ISPM 15 nicht herum. Dahinter verbirgt sich der International Standard for Phytosanitary Measures No. 15, eine internationale Regelung zum Pflanzenschutz. Sie schreibt vor, dass Verpackungen aus rohem Vollholz (Paletten, Kisten, Kabeltrommeln etc.) bei Exporten in viele Länder behandelt sein müssen, um Schädlinge nicht einzuschleppen. Über 180 Nationen haben das zugrunde liegende internationale Pflanzenschutz-Abkommen (IPPC) unterzeichnet. Ziel ist es, die Verbreitung von Holzschädlingen (Insekten, Pilze) durch Transportverpackungen zu verhindern.
Holzverpackungen müssen entweder erhitzt oder begast werden. In der Praxis hat sich die Hitzebehandlung (Heat Treatment) durchgesetzt. Das Holz wird für eine definierte Zeit auf eine Kerntemperatur (mindestens 56°C für 30 Minuten) erhitzt, wodurch Ungeziefer abgetötet wird.
Nach der Behandlung erhält das Holz die IPPC-Kennzeichnung, zu erkennen am Stempel mit Ähren-Symbol, Ländercode, Registriernummer und dem Kürzel HT (Heat Treatment) oder MB (Methylbromid). Dieses Branding auf Paletten oder Kisten zeigt den Zollbehörden weltweit: Das Packmittel entspricht ISPM-15 und darf theoretisch einreisen. Es ist sozusagen der „Reisepass“ für die Verpackungsmittel.

Wo gilt ISPM 15?
Innerhalb der EU gibt es diese Pflicht nicht – hier kann Holz frei zirkulieren. Aber sobald Ware außerhalb der EU exportiert wird (z. B. in die USA, China, Australien, Kanada, Russland u. v. m.), muss jede verwendete Palette und Kiste ISPM-15-konform sein.
Wenn die Stempel im Reisepass fehlen, kann es zu einem Container-Stopp im Hafen, nachträglicher Begasung auf eigene Kosten oder sogar zur Rücksendung der Ware inklusive Lieferverzögerung kommen.
Alternativen
Doch es gibt auch weitere Alternativen und Maßnahmen, die ergriffen werden können. Wenn etwa der Einsatz von Vollholz problematisch ist (etwa weil vor Ort strenge Quarantänevorschriften gelten), gibt es Alternativen wie Sperrholz, Wellpappe oder Spanplatten. Diese unterliegen aufgrund ihrer Herstellungsart durch Verleimung, Verpressung oder Verklebung nicht den ISPM-Anforderungen und werden als schädlingsfrei eingestuft. Allerdings ersetzen diese Alternativen nicht das Vollholz bei massiven Gütern. Wie bereits in unserem Blogbeitrag zum Thema Feuchtigkeit und die Gefahr für die Logistik erläutert (https://www.export-verpackung.de/allgemein/gefahr-haengt-in-der-luft/), ist es wichtig, darauf zu achten, dass Verpackungen keinen Schimmel ansetzen oder unter anderem Maschinen korrodieren. Denn auch Schimmel fällt unter die ISPM-Bestimmungen.
Kurz gesagt: ISPM 15 ist kein Bürokratiehindernis. Es ist Waldschutz, Risikominimierung und wirtschaftliche Vernunft in einem.
Sprechen Sie uns gerne an und wir erstellen Ihnen einen klaren Plan für die Lieferung Ihrer Güter.
